Categories: Mieten, MietrechtTags: Mietrecht, MietvertragAuthor: Immo-PartnerGrundsätzlich gibt es zwei Arten von Mietverträgen die Laufzeit betreffend. Dies ist einmal der Zeitmietvertrag, der auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird und mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Kündigung endet. Die andere, die üblichere Variante, ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall greift die gesetzliche Kündigungsfrist, die grundsätzlich drei Monate beträgt. Ein Mietvertrag kann jedoch auch im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Dies bedeutet, es wird ein Mietaufhebungsvertrag abgeschlossen. Die gesetzlichen Kündigungsvorschriften müssen jedoch auch hier berücksichtigt werden.
Das Mietrecht unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Kündigungen. Die ordentliche und die außerordentliche, wobei die außerordentliche Kündigung fristlos aus wichtigem Grund beziehungsweise fristgerecht in besonderen Fällen erfolgen kann. Die ordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis auf normale Weise unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß Mietrecht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag des Monats zugegangen sein. Kündigt der Vermieter den Vertrag, muss er laut Mietrecht die Kündigung begründen. Auch hat der Vermieter bei seiner Kündigung verlängerte Fristen zu beachten, wenn die Mietzeit mehr als fünf Jahre betragen hat. Dauerte das Mietverhältnis mehr als fünf Jahre an, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate, bei mehr als acht Jahren muss eine Kündigungsfrist von neun Monaten eingehalten werden. Weiterlesen →