
Foto: fotolia.com
Das Mietrecht behandelt auch das Thema Betriebskostenabrechnung und Mietsachmangel. Grundsätzlich ist der Vermieter für eine korrekte Abrechnung der Betriebskosten zuständig. Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgen. Die Gesamtkosten werden durch Abrechnung der Anfangs- und Endzählerstände sowie anhand eines etwaigen Verteilerschlüssel am Ende des Jahres ermittelt. Hiervon sind bereits erfolgte Vorauszahlungen abzuziehen. Aufgrund des Jahresverbrauchs wird dann ein neuer Vorauszahlungsbetrag für den nächsten Abrechnungszeitraum errechnet. Laut Mietrecht hat jeder Mieter das Recht, bei Unstimmigkeiten Einblick in die Original-Belege zu verlangen. Als Grundlage für eine Abrechnung gelten die Vereinbarungen im Mietvertrag und das bestehende Mietrecht. Wird etwas im Mietvertrag über die “2. Berechnungsverordnung” ausgesagt, sind 16 verschiedene Arten von Betriebskosten gemeint. Außer den erwähnten Heizkosten werden im Mietrecht zum Beispiel noch Grundsteuer, Müllabfuhr, Wassergeld und Gartenpflege genannt. Handelt es sich um Kosten, die in dieser Aufstellung als sonstige Kosten benannt werden, ist der Vermieter laut Mietrecht zu einer detaillierten Aufschlüsselung verpflichtet.